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DATA TECHNOLOGY AGBs

 

Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen

 AGB Data Technology März 2007

DATA TECHNOLOGY Betriebsberatungs GmbH & Co KG - Allgemeine Geschäfts-, Liefer- und Zahlungsbedingungen – Stand März 2007

 

1. Umfang und Gültigkeit

Alle Aufträge und Vereinbarungen sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie vom Auftragnehmer schriftlich bestätigt und firmengemäß gezeichnet werden und verpflichten nur in dem in der Auftragsbestätigung angegebenen Umfang. Einkaufsbedingungen des Auftraggebers werden für das gegenständliche Rechtsgeschäft und die gesamte Geschäftsbeziehung hiermit ausgeschlossen. Angebote sind grundsätzlich freibleibend.

 

2. Lieferung

2.1 Die Lieferung erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers (EXW – ab Lager).

Für im Verlaufe der Beförderung entstandene Schäden oder Verluste ist der Auftraggeber nicht haftbar zu machen.

Im Falle einer Beschädigung oder eines vollständigen Verlusts am Transportweg hat der Auftraggeber direkt mit dem in seinem Namen beauftragten Transportunternehmen die Abwicklung zur Klärung des Schadensfalls zu übernehmen.

Dies gilt auch, wenn die Beförderung inkl. Warenversicherung durch den Auftragnehmer organisiert wird.

 

2.2 Serviceaufträge/Reparaturen:

Entsprechend den Bedingungen der standardmäßigen Hersteller-Bring-In-Garantie, ist der Auftraggeber bei Reparaturaufträgen dazu angehalten, das zu servicierende System zur Durchführung der Garantiereparaturen oder allfälliger kostenpflichtiger Reparaturen einschließlich sämtlichem, relevanten Zubehör (wie z.B. Akku, Netzkabel und –adapter, etc.) an den Auftragnehmer einzusenden und nach Durchführung der Reparatur die Abholung zu arrangieren.

Hierfür anfallende Lieferkosten, Steuern oder Gebühren für die Beförderung des Systems zum und vom Auftragnehmer fallen zu Lasten des Auftraggebers.

 

Des Weiteren hat der Auftraggeber für eine ausreichende Versicherung für die Lieferung und den Transport Sorge zu tragen. Für im Verlaufe der Beförderung entstandene Schäden oder Verluste ist der Auftraggeber nicht haftbar zu machen.

Im Falle einer Beschädigung oder eines vollständigen Verlusts am Transportweg hat der Auftraggeber direkt mit dem in seinem Namen beauftragten Transportunternehmen die Abwicklung zur Klärung des Schadensfalls zu übernehmen.

Dies gilt auch, wenn die Beförderung inkl. Warenversicherung durch den Auftragnehmer organisiert wird.

 

2.3 Teillieferungen sind möglich.

 

2.4 Bezüglich Verpackung gelten die in 3.1 genannten Bedingungen.

 

2.5 Beanstandungen aus Transportschäden hat der Auftraggeber sofort nach Empfang der Ware beim Transportunternehmen und Auftragnehmer vorzubringen.

 

2.6 Aufbewahrungsmaßnahmen, die aus Gründen notwendig werden, die beim Auftraggeber liegen, gehen zu Lasten des Auftraggebers und gelten als Ablieferung.

 

2.7 Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist der Geschäftssitz des Auftragnehmers.

 

3. Preise

3.1 Die genannten Preise gelten exklusive Verpackung und enthalten 20% Umsatzsteuer.

 

3.2 Der Auftragnehmer ist berechtigt, bei einer Auftragssumme unter EUR 100,- exkl. Umsatzsteuer, einen Mindermengenzuschlag (Abwicklungsaufwand) von EUR 10,- exkl. MwSt. zu verrechnen.

 

3.3 Der Auftragnehmer ist berechtigt, die am Tag der Lieferung gültigen Listenpreise zu verrechnen. Erhöht sich der Fakturenpreis gegenüber dem Vertragspreis um mehr als 7%, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Auftrag ohne gegenseitige Schadenersatzansprüche zurückzutreten.

 

4. Liefertermine

Der Auftragnehmer ist bestrebt, die vereinbarten Liefertermine möglichst genau einzuhalten. Wird der angegebene Liefertermin um mehr als 30 Tage überschritten, ist der Auftraggeber berechtigt, nach Setzung einer weiteren, mind. 90-tägigen Nachfrist mittels eingeschriebenen Briefs vom Vertrag zurückzutreten. Auch der Auftragnehmer kann zurücktreten, wenn die Lieferung durch höhere Gewalt, Arbeitskonflikte oder sonstige, durch den Auftragnehmer unabwendbare Hindernisse, wie beispielsweise Transportunterbrechungen oder Produktionseinstellungen, unmöglich wird. In beiden Fällen ist der Auftragnehmer nur zur zinsenfreien Rückerstattung empfangener Anzahlungen verpflichtet.

 

5. Zahlung

5.1 Die Rechnungslegung erfolgt mit der Lieferung.

 

5.2 Die vom Auftragnehmer gelegten Rechnungen inklusive Umsatzsteuer sind prompt ohne jeden Abzug und spesenfrei zahlbar. Für Teilrechnungen gelten die für die den Gesamtauftrag festgelegten Zahlungsbedingungen analog.

 

5.3 Bei Aufträgen, die mehrere Einheiten umfassen, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach Lieferung jeder einzelnen Einheit oder Leistung eine Rechnung zu legen.

 

5.4 Die Einhaltung der vereinbarten Zahlungstermine bildet eine wesentliche Bedingung für die Durchführung der Lieferung bzw. Vertragserfüllung durch den Auftragnehmer. Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen im banküblichen Ausmaß verrechnet. Bei Nichteinhaltung zweier Raten bei Teilzahlungen ist der Auftragnehmer berechtigt, Terminverlust in kraft treten zu lassen und Akzepte entsprechend fälligzustellen.

 

5.5 Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen wegen nicht vollständiger Lieferung, Garantie- oder Gewährleistungs- ansprüchen, oder Bemängelungen zurückzuhalten.

 

6. Eigentumsrecht

6.1 Die gelieferten Maschinen und Zubehörteile bleiben bis zur restlosen Bezahlung (einschließlich Zinsen und Kosten) uneingeschränktes Eigentum des Auftragnehmers. Der Auftraggeber hat für diese Zeit für die ordnungsgemäße Instandhaltung (Wartung und Reparatur) auf seine Kosten zu sorgen. Verpfändungen und Sicherungsübereignung vor restloser Bezahlung gelten als ausgeschlossen.

 

6.2 Kommt der Auftraggeber seinen Verpflichtungen aus dem Vertrag nicht ordnungsgemäß nach, so ist der Auftragnehmer jederzeit berechtigt sein Eigentum auf Kosten des Auftraggebers zurückzuholen und der Auftraggeber zur Herausgabe verpflichtet.

 

7. Garantie

7.1 Eine eventuelle Garantieleistung bedarf einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Eine Garantiezusage seitens des Auftragnehmers ist in jedem Fall an den Abschluß eines Instandhaltungs-Vertrages für Wartung und Reparatur entsprechend den hierfür geltenden Bedingungen des Auftragnehmers gebunden. Ein solcher Instandhaltungsvertrag bildet ein eigenes Rechtsgeschäft.

 

7.2 Eine eventuelle Garantiegewährung seitens des Auftragnehmers erstreckt sich nicht auf jene Aggregate und Teile, die infolge ihres normalen Gebrauches verschleißen und regelmäßig erneuert werden müssen.

 

7.3 Mängel sind innerhalb der Garantiezeit unverzüglich nach Auftreten dem Auftragnehmer schriftlich mitzuteilen.

 

7.4 Jede eventuell vereinbarte Garantiegewährung erlischt, wenn Reparaturen oder Änderungen am Garantieobjekt von Personen vorgenommen werden, die nicht dem technischen Kundendienst des Auftragnehmers angehören bzw. von diesem autorisiert sind oder bei Wechsel des Besitzers des Garantieobjektes.

 

7.5 Voraussetzung für die Inanspruchnahme der Garantieleistung ist, daß der Auftraggeber sämtliche Verpflichtungen aus dem Kaufvertrag voll und ganz inklusive aller Nebengebühren nachgekommen ist.

 

7.6 Über die vereinbarte Garantieleistung hinausgehende Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen.

 

7.7 Die Garantie ist die freiwillige Zusage des Herstellers der Produkte.

 

8. Gewährleistung, Haftung, Rückgabe

8.1 Mängel wegen Beschaffenheit von Lieferungen sind in Fällen gesetzlicher bzw. vereinbarter Gewährleistung innerhalb von 8 Tagen nach Empfang der Ware im Lieferort schriftlich dem Auftragnehmer mitzuteilen. Bei termingerechter und gerechtfertigter Mängelrüge leistet der Auftragnehmer nach seiner Wahl jeweils ab Geschäftssitz 

kostenlose Mängelbehebung, kostenlosen Ersatz oder Gutschrift gegen Rückstellung der bemängelten Ware bzw. Stücke. Sonstige Mängelfolgen sind ausgeschlossen.

 

8.2 Der Auftragnehmer übernimmt keine wie immer geartete Haftung bzw. Schadensvergütung für Schäden, Kapital- und Zinsverluste, die durch Maschinenfehler und/oder Störungen, Lieferzeitüberschreitung sowie durch Lieferzeit bei Ersatzteilen entstehen, ausgenommen in Fällen von Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Eine Haftung für Folgeschäden ist in jedem Falle ausgeschlossen.

 

8.3 Rücksendung beanstandeter Ware bedarf des ausdrücklichen vorherigen Einverständnisses des Auftragnehmers und erfolgt auf Kosten und Gefahr des Auftraggebers.

 

8.4 Rückgabe schon gelieferter und fakturierter Waren:

Eine Rücknahme von Waren seitens des Auftragnehmers kann prinzipiell innerhalb von 5 Werktagen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Auftragnehmers erfolgen.

Die Rückgabe der gelieferten Ware durch den Auftraggeber muss in völlig neuwertigem und vollständigem Zustand in der Originalverpackung inkl. sämtlichem Zubehör erfolgen.

Der Auftragnehmer ist berechtigt, für den für die Rücknahme entstandenen Aufwand, eine Faktura in der Höhe von mindestens EUR 25,- exkl. MwSt. bei Beträgen bis EUR 1.000,- exkl. MwSt. und mindestens EUR 50,- exkl. MwSt. ab einem Warenwert von EUR 1.000,- exkl. MwSt. an den Auftraggeber zu stellen. Diese Faktura ist prompt bei der Rückgabe des Geräts fällig.

 

9. Software-Leistungen

Alle Vereinbarungen über Software-Leistungen (Organisation, Programmierung und Systemsoftware) unterliegen den Bedingungen des Software-Vertrages des Auftragnehmers und bilden in jedem Fall eigene Rechtsgeschäfte.

 

10. Vorbereitung des Aufstellortes

Der Auftraggeber hat rechtzeitig vor Lieferung des Gegenstandes auf eigene Kosten einen den Spezifikationen des Auftragnehmers entsprechenden Raum mit Stromanschluß bereitzustellen. Der Auftragnehmer wird über Wunsch dem Auftraggeber durch fachmännische Beratung gegen Kostenersatz behilflich sein, den Aufstellungsort einwandfrei vorzubereiten. Der Auftraggeber hat darüber hinaus die Eignung der Transportwege vom Hauseingang bis zum Aufstellungsort zu überprüfen und gegebenenfalls auf seine Kosten herzustellen. Die Installations- und Lagerbedingungen sind zu beachten.

 

11. Schlußbestimmungen

Soweit nicht anders vereinbart, gelten die zwischen Vollkaufleuten zur Anwendung kommenden gesetzlichen Bestimmungen. Für eventuelle Streitigkeiten gilt die örtliche Zuständigkeit des sachlichen zuständigen Gerichtes für den Geschäftssitz des Auftragnehmers als vereinbart. Für den Kauf an Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gelten die vorstehenden Bestimmungen nur insoweit, als das Konsumentenschutzgesetz nicht zwingend andere Bestimmungen vorsieht.


 

 

  





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